Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Kronach-Grundschule e. V.
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen unter der Reg.Nr. VR 16844 B. Die Geschäftsstelle befindet sich in der Kronach-Grundschule (11. Grundschule) Moltkestr. 24-26, 12203 Berlin (Lichterfelde).
  3. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verteilt auch keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen an seine Mitglieder. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und der Erziehung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Aktivitäten der Schule, die nicht über den Haushaltsplan der Schule abgedeckt werden können, aber für den pädagogischen Auftrag der Schule als notwendig erachtet werden. Dazu zählen besonders:
  • Beschaffung von Ausstattungsgegenständen und Anschauungsmaterial, 
  • Unterstützung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen, 
  • Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften, 
  • Unterstützung von Schülerfahrten, 
  • Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe, 
  • Unterstützung bei der Herausgabe schulischer Veröffentlichungen. 

Darüber hinaus können im Einzelfall auch Zuwendungen an einzelne Schüler oder Gruppen vorgenommen werden.

§ 3 Mitgliedschaft 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die schriftliche Eintrittserklärung ist an den Vorstand zu richten, der die Entscheidung über die Aufnahme trifft.
  2. Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich in besonderer Weise um die Schule oder den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft endet: 
  • durch Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres per schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat 
  • durch Auflösung einer Firma oder durch Löschung eines Vereins im Vereinsregister (nur bei juristischen Personen) 
  • durch Tod
  • durch Ausschluss 

Begeht ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen die Ziele des Vereins oder schädigt sein Ansehen, kann die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit seinen Ausschluss beschließen. Der Ausschluss wird dem Mitglied vom Vorstand schriftlich mitgeteilt. Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen seine Rechte und Pflichten als Mitglied, wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Jahresbeitrages bis zum Ende des Haushaltsjahres im Verzug ist. 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

  1. Die Mitglieder – also auch Schülerinnen und Schüler – haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und ab dem 18. Lebensjahr das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann
  2. Das passive Wahlrecht beginnt mit dem vollendeten 18. Lebensjahr. Gewählt werden kann nur, wer bei der Mitgliederversammlung anwesend ist, oder dessen schriftliche Einverständniserklärung für den Fall einer Wahl durch die Mitgliederversammlung vorliegt. 
  3. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge jährlich im Voraus bis zum 31. März des jeweils laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. 

§ 5 Finanzierung des Vereins und Verwendung der Vereinsmittel 

  1. Der Verein finanziert sich überwiegend aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. 
  2. Mittel des Vereins dürfen neben den Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vereinsführung stehen, nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 
  3. Der Verein ist berechtigt, Rücklagen im Sinne der Abgabenordnung zu bilden. 
  4. Über Anträge und Bewilligung von Mitteln entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass über die Bewilligung von Mitteln bis zu einer von der Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe zwei der unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Vorstandsmitglieder entscheiden können. Vor der Freistellung von Mitteln ist zu prüfen, ob der Bedarf nicht aus Haushaltsmitteln gedeckt oder aus sonstigen Quellen aufgebracht werden kann. 
  5. Soweit es die finanziellen Verhältnisse des Vereins erlauben, können Mitglieder eine Aufwandsentschädigung im Rahmen der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG ausbezahlt bekommen. 
  6. Am Schluss des Geschäftsjahres wird eine Kassenprüfung von bis zu zwei Vereinsmitgliedern durchgeführt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und die von der Mitgliederversammlung gewählt wurden. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung ein Bericht vorzulegen. 

§ 6 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind: 

  • die Mitgliederversammlung 
  • der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsgremium.
  2. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Alle Mitglieder sind hierzu vom Vorstand unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von 2 Wochen vor der Versammlung. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 20 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen. Darüber hinaus kann der Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter. Sollte auch dieser verhindert sein, wählt die Mitgliederversammlung den Leiter aus ihrer Mitte. 
  5. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Kassenwartes sowie des Berichtes der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl des neuen Vorstandes gem. § 8 dieser Satzung
    • Wahl von bis zu zwei Kassenprüfern
    • Satzungsänderungen
    • Entscheidung über eingereichte Anträge
    • Festlegung der Beitragshöhen
    • Auflösung des Vereins
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Wahlen und Entlastungen gemäß § 7 Absatz 5 Nummer 2 bis 4 sowie die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und den Jahresabschluss erfolgen ebenfalls mit einfacher Mehrheit.
  7. Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit 2/3-Mehrheit über die Dringlichkeit. Über den Antrag selbst wird, bei Bestätigung der Dringlichkeit, durch einfache Mehrheit entschieden. 
  8. Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von mindestens einem Mitglied die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen. 
  9. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und dem Leiter der Mitgliederversammlung (§ 7 Absatz 4) zu zeichnen ist. Ist der gewählte Protokollführer nicht anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung einen Protokollführer aus ihrer Mitte. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. 

§ 8 Der Vorstand 

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    • der/dem Vorsitzenden
    • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • der Kassiererin / dem Kassierer
    • der Protokollführerin / dem Protokollführer der Beisitzerin / dem Beisitzer
  2. Der Schulleiter der Kronach-Grundschule ist kraft Amtes Mitglied des Vorstandes mi beratender Stimme. 
  3. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer sind Vorstand gemäß § 26 BGB. Jeweils zwei der vorgenannten vertreten den Verein gemeinsam. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte (Geschäftsführender Vorstand).
  4. Dem geschäftsführenden Vorstand soll mindestens ein Vertreter des Kollegiums und ein Elternvertreter angehören. 
  5. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für 2 Jahre gewählt. Zur Vermeidung von geschäftsunfähigen Vorständen, werden der 2. Vorsitzende und der Protokollführer bei der Wahl zur 1. Legislaturperiode des Vereines nur für ein Jahr gewählt. Danach erfolgt eine Neuwahl, diesmal jedoch ebenfalls für 2 Jahre. 
  6. Bei Beschlüssen, die den erweiterten Vorstand betreffen ist dieser beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstandsbeschlüsse können auch fernmündlich getroffen werden, sofern alle Mitglieder beteiligt sind. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. 
  7. Vorstandssitzungen sind durch den Vorsitzenden einzuberufen. Zu den Vorstandssitzungen sollen je ein Vertreter des Kollegiums der Kronach-Grundschule sowie ein Elternvertreter dieser Schule geladen werden, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie haben bei den Sitzungen nur beratende Stimme. 
  8. Vor Entscheidungen des Vorstandes soll dieser Rücksprache mit den Gremien der Kronach-Grundschule nehmen, soweit diese Entscheidungen schulische Belange berühren. 
  9. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu zeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren. 
  10. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtsperiode solange im Amt, bis ihre Nachfolger bestimmt sind. 
  11. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so führen die anderen Vorstandsmitglieder die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter. Bei Bedarf können sie ein Mitglied des Vereins kommissarisch mit den Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes betrauen. 
  12. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung im Rahmen der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG gemäß § 5 Abs. 5 dieser Satzung wird hiervon nicht berührt. 

§ 9 Satzungsänderungen 

  1. Satzungsänderungen können nur auf der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Außerdem müssen sie auf der Tagesordnung für diese Mitgliederversammlung gesondert aufgeführt sein. Satzungsänderungen nach Absatz 3 dieses Paragraphen werden hiervon nicht berührt. 
  2. Eine Veränderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung aller Mitglieder. 
  3. Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zur Erlangung oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert bzw. vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand im Sinne des § 26 BGB ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen. 

§ 10 Auflösung des Vereins 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 
  2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Kronach-Grundschule, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.